Wenn die Kinderbetreuung ausfällt
Die Kinderbetreuung fällt aus – Was Eltern tun können
Wie lassen sich Arbeit und Kinderbetreuung organisieren, wenn die Kindertagesbetreuung eingeschränkt wird oder ausfällt? Diese Frage kennen alle Eltern: Ob Krankheit der Betreuungsperson oder des Kindes, Personalmangel, Betreuungseinschränkungen, Streik oder andere Gründe – wenn die Kindertagesbetreuung plötzlich wegbricht, müssen Eltern schnell nach einer Lösung suchen. Unser Ratgeber zeigt, was Sie in dieser Situation tun können.

Die Suche nach Ersatz: Wer kann einspringen?
Zunächst einmal hilft, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich neu zu organisieren: Welche Optionen kommen in Frage? Können die Großeltern, Nachbarn, Freunde oder die Eltern eines befreundeten Kindes spontan aushelfen? Lässt sich der volle Terminkalender verändern oder die Arbeit ins Homeoffice verlegen? Kann das Kind mit ins Büro oder muss ein Urlaubstag genutzt werden?
Ein gut gepflegtes Netzwerk ist immer hilfreich, wenn es darum geht, kurzfristig Unterstützung zu finden.
Tipps:
- Eine kleine Notfall-Liste mit den Kontakten von Großeltern, Babysitter, Tagespflegeperson, Freunden, Nachbarn oder Eltern eines befreundeten Kindes hilft, sich im Notfall schnell zu organisieren.
- Informieren Sie sich bei Ihrem Jugendamt über kurzfristige Betreuungsangebote in Ihrer Stadt oder Gemeinde. Unser Familienlotse zeigt Ihnen die passenden Anlaufstellen.
- Nutzen Sie digitale Plattformen Ihrer Kommune – viele Städte in NRW bieten Online-Portale mit Informationen zur Kindertagesbetreuung an.
- Fragen Sie bei Ihrer Kindertageseinrichtung oder bei Ihrer Kindertagespflegeperson, ob es alternative Betreuungsmöglichkeiten oder Vermittlungsstellen gibt.
Gibt es eine „Notbetreuung"?
Wenn in der Kindertageseinrichtung plötzlich nicht genug Personal zur Verfügung steht, fragen sich viele Eltern: Wird mein Kind trotzdem betreut?
In solchen Situationen müssen die Einrichtungen schnell reagieren. Eine „Notbetreuung" oder eine teilweise Schließung – über die gesetzlich erlaubten 27 Schließtage im Jahr hinaus – wird dabei nur als letztes Mittel eingesetzt. Viele Träger haben für solche Fälle einen eigenen Notfall- oder Krisenplan.
Welche Lösung im Einzelfall möglich ist, entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die vereinbarte Betreuung weiterhin sichergestellt wird – auch im Rahmen einer „Notbetreuung".
Dabei sollen sowohl der individuelle Förderbedarf des Kindes als auch Ihr persönlicher Betreuungsbedarf als Eltern berücksichtigt werden.
Wenn die Betreuung durch Tagespflegepersonen ausfällt, ist das Jugendamt zuständig. Es muss rechtzeitig dafür sorgen, dass eine alternative Betreuungsmöglichkeit gefunden wird.
Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz, wenn die Kindertagesbetreuung ausfällt?
Heute gehören mobiles Arbeiten und Homeoffice in vielen Betrieben zur Normalität der Arbeitswelt. Die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten oder Arbeitszeiten bei Notfällen oder fehlender Kinderbetreuung flexibel anpassen zu können, kann für Eltern hilfreich sein: Sie können kurzfristig zuhause beim Kind bleiben, ohne eine extra Betreuungsmöglichkeit suchen zu müssen.
Tipps:
- Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, ob und wie Sie kurzfristig mobil arbeiten dürfen.
- Gibt es ein Gleitzeitmodell? Dann kann es helfen, Arbeitszeiten zu verschieben oder an anderen Tagen auszugleichen.
- Nutzen Sie – wenn vorhanden – Zeitkonten, um Plusstunden einzusetzen oder Minusstunden aufzubauen.
- Wenn beide Eltern arbeiten: Stimmen Sie sich ab, wer wann zu Hause bleibt. Ein Wechselmodell über mehrere Tage kann den Druck verringern.
- Wenn die Kindertagesbetreuung länger ausfällt: Klären Sie, ob Sie Ihr Stundenvolumen flexibel anpassen oder (unbezahlten) Sonderurlaub nehmen können. Lassen Sie sich beraten, ob es alternative Betreuungsmöglichkeiten gibt oder ob ein Wechsel der Kindertagesbetreuung in Betracht kommt.
Und wenn alle Stricke reißen? Dann gibt es immer noch die Alternative, kurzfristig Urlaub zu nehmen, um die Kindertagesbetreuung zuhause sicherzustellen. Wer keinen Urlaubsanspruch mehr hat, kann eine unbezahlte Freistellung beantragen oder Minusstunden auf das Arbeitskonto schreiben lassen, die später wieder aufgearbeitet werden. Sprechen Sie in jedem Fall offen mit Ihrem Arbeitgeber. Die meisten Unternehmen kommen Ihnen heute mit flexiblen Lösungen entgegen.
Darf mein Kind mit zur Arbeit?
Das Kind mit an den Arbeitsplatz zu nehmen, kann in einigen Branchen kurzfristig eine Möglichkeit sein. Das ist zwar keine Dauerlösung, kann aber im Notfall helfen. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Ihr Arbeitgeber muss zustimmen.
- Der Berufszweig und der Arbeitsplatz müssen geeignet sein. Auf dem Bau, im Krankenhaus oder im Labor kommt diese Option zum Beispiel nicht in Betracht.
- Die Beaufsichtigung Ihres Kindes muss gewährleistet sein und es darf sich durch die Anwesenheit des Kindes niemand wesentlich gestört fühlen.
- Ggfs. muss die Versicherungsfrage geklärt und geprüft werden, ob die Betriebshaftpflicht für evtl. Schäden aufkommt.
Tipps:
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig, ob Ihr Kind im Notfall mitkommen darf.
- Packen Sie eine „Notfall-Kindertasche“ mit Spielsachen, Büchern, Snacks und Kopfhörern – griffbereit für spontane Situationen.
- Sprechen Sie auch mit Kolleginnen und Kollegen. Oft gibt es Verständnis – vor allem, wenn Sie offen kommunizieren.
Was ist, wenn die Kindertagesbetreuung länger ausfällt?
Dann lohnt es sich, nach unternehmensübergreifenden Lösungen zu suchen. Das kommt insbesondere dann in Frage, wenn in Ihrem Betrieb mehrere Kolleginnen und Kollegen mit Kindern arbeiten und es immer wieder zur spontanen Umorganisation der Kindertagesbetreuung kommt. Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich zusammen zu tun und gemeinsam mit Unterstützung des Arbeitgebers nach betriebseigenen Angeboten umzuschauen.
Tipps:
- Bringen Sie solche Ideen bei Ihrem Arbeitgeber ins Gespräch – zum Beispiel über den Betriebsrat oder die Personalabteilung.
- Auch kleinere Lösungen helfen: ein Spielzimmer, flexible Bringzeiten oder Zuschüsse zu Betreuungskosten.
- Tauschen Sie sich mit anderen Eltern aus, um gemeinsam Vorschläge zu machen.
Elternnetzwerk im Betrieb: Finden wir gemeinsam eine Lösung?
Wenn in Ihrem Team oder Unternehmen mehrere Eltern arbeiten, lohnt sich der Austausch über gemeinsame Lösungen und gegenseitige Hilfe.
Tipps:
- Gründen Sie mit anderen Eltern eine kleine Netzwerkgruppe – z. B. per Chat, E-Mail oder regelmäßigem persönlichem Austausch.
- Regen Sie eine interne Plattform oder eine Eltern-Ansprechperson im Unternehmen an. Vielleicht gibt es im Unternehmen einen firmeninternen „Familienservice”, an den Sie sich wenden können.
- Vielleicht gibt es Möglichkeiten, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Notfallbetreuung zu organisieren – z. B. in Kooperation mit Tagespflegepersonen oder freien Trägern.
- Eine Alternative sind externe professionelle Babysitter und Babysitterinnen, die einspringen. Passende Betreuungsangebote finden sich oft im Internet. In größeren Städten hilft der Verein Notmütterdienst dabei, Betreuungslücken zu schließen.
Die Kita streikt: Besteht ein Recht auf Lohnfortzahlung?
Wenn ein Streik die Kindertageseinrichtung lahmlegt und Eltern wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, kann es in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt eine kurzfristige bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn Beschäftigte aus persönlichen Gründen – zum Beispiel, weil sie ihr Kind nicht anderweitig betreuen lassen können – für eine „relativ kurze Zeit“ nicht arbeiten können. Allerdings können Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge die Regelungen des § 616 BGB explizit ausschließen.
Habe ich Anspruch auf eine Freistellung zur Betreuung meines Kindes?
Ja, wenn das Kind erkrankt ist, dürfen Sie von der Arbeit fernbleiben. Das gilt auch für den Fall einer behördlich angeordneten Schließung der Betreuungseinrichtung. Sie sollten Ihren Arbeitgeber in diesem Fall so schnell wie möglich informieren, dass Sie nicht kommen können.
Ist Ihr Kind krank, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil, Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage pro Kind und Jahr. Mehr zu diesem Thema finden Sie im Beitrag „Kinderkrankengeld“ hier auf dem Familienportal.NRW.
Müssen Elternbeiträge weitergezahlt werden, wenn die Kindertagesbetreuung ganz oder teilweise ausfällt?
Es kann vorkommen, dass eine Kindertageseinrichtung wegen Personalmangel oder Streik ihre Betreuungszeiten einschränkt, Gruppen schließt oder dass eine Kindertagespflegeperson nicht zur Verfügung steht. Viele Eltern fragen sich dann: Müssen wir den Elternbeitrag an das Jugendamt oder das Essensgeld an die Kindertageseinrichtung bzw. an die Kindertagespflegeperson trotzdem weiterzahlen?
Grundsätzlich gilt: Nach § 90 Absatz 1 des Achten Sozialgesetzbuchs dürfen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder durch Kindertagespflegepersonen Kostenbeiträge erhoben werden – es sei denn, sie sind für die Eltern und das Kind unzumutbar.
In Nordrhein-Westfalen entscheidet die jeweilige Jugendamtskommune selbst, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für öffentlich geförderte Betreuungsplätze erhoben werden. Wenn Beiträge erhoben werden, müssen sie sozial gestaffelt sein – das heißt: Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und nach den Betreuungszeiten. Maßgeblich sind dabei die jeweilige Satzung oder Richtlinie der Kommune.
Wichtig zu wissen: Diese Elternbeiträge sind keine klassischen Gebühren, sondern Beiträge besonderer Art. Deshalb gelten hier nicht die üblichen Regeln wie beim Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip. Das bedeutet: Auch wenn die Betreuung zeitweise nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kann die Beitragspflicht bestehen bleiben. Die Beiträge gelten als ein Anteil zur Finanzierung des gesamten Betreuungsangebots.
Das „Entgelt für Mahlzeiten" (auch „Essensgeld" genannt) wird gesondert über den Betreuungsvertrag geregelt. Der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson kann im Vertrag festlegen, ob und wie viel für Mahlzeiten gezahlt werden muss. Auch hier entscheidet die vertragliche Vereinbarung.
Tipp:
Fragen Sie im konkreten Fall bei Ihrem Jugendamt, dem Träger der Kindertageseinrichtung oder Ihrer Kindertagespflegeperson nach, ob es eine (Teil-)Erstattung gibt.
Wo finden wir Hilfe und Beratung?
In spontanen Notfällen ist es immer von Vorteil, gemeinsam eine gute Lösung zu finden. Deshalb sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber über die unternehmenseigenen Möglichkeiten – am besten schon dann, wenn noch kein Betreuungsausfall besteht. So sind Sie im Fall der Fälle gut vorbereitet.
In größeren Städten hilft der Verein Notmütterdienst Betreuungslücken zu schließen.
Passende Betreuungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie im Internet über die kommunalen Online-Portale für Familien in Nordrhein-Westfalen. Ob Ihre Stadt oder Ihr Kreis bereits ein eigenes Portal betreibt, können Sie hier auf dem Familienportal.NRW nachschauen.