Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ihr Weg zum Antrag
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Ihnen die Möglichkeit, den Antrag auf Familienversicherung online einzureichen. Bitte besuchen Sie dazu die Webseite Ihrer Krankenkasse.
Sollte Ihre gesetzliche Krankenkasse kein Onlineverfahren anbieten, können Sie den Antrag auf Familienversicherung per Post stellen oder persönlich in der Geschäftsstelle abgeben.
Für weitere Informationen und eine Beratung, wenden Sie sich direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
- aktuelle Entgeltbescheinigung oder aktueller Einkommensteuerbescheid Ihres Partners oder Ihrer Partnerin (in Kopie), wenn dieser oder diese nicht gesetzlich krankenversichert ist
- bei Kindern ab 23 Jahren: Schul- oder Studienbescheinigung
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Einfach erklärt
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichern. Die Familienversicherung für Ihre Angehörigen beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Folgende Familienangehörige können Sie mitversichern:
- Ihren Ehepartner, Ihre Ehepartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin, wenn dieser oder diese kein oder ein geringes eigenes Einkommen erzielt
- Ihre Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen,
- Enkel und Stiefkinder, die in Ihrem Haushalt leben oder für deren Lebensunterhalt Sie sorgen, sowie Pflegekinder
Sind Sie als Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können Sie wählen, wo Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder familienversichern.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie können die Familienversicherung beantragen, wenn
- Sie gesetzlich krankenversichert sind
- Ihre Familienangehörigen in Deutschland leben
Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin:
- ist nicht hauptberuflich selbstständig oder selbst gesetzlich versichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter beziehungsweise Rentnerin oder Rentner;
- ist nicht privat krankenversichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter, im Beamtenverhältnis oder Ruhestandsbeamtin oder -beamter;
- ist nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit und
- erzielt kein oder nur ein geringes Einkommen. Die genaue Einkommensgrenze legt der Gesetzgeber jedes Jahr neu fest.
Ihre Kinder sind
- unter 18 Jahre alt oder
- unter 23 Jahre alt und noch nicht berufstätig oder
- unter 25 Jahre alt und besuchen noch die Schule, studieren oder absolvieren eine unbezahlte schulische Berufsausbildung
Kinder mit einer Behinderung können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Ihre Enkel sowie Ihre Stiefkinder können Sie im Rahmen der genannten Altersgrenzen familienversichern, sofern diese
- in Ihrem Haushalt leben oder
- Sie überwiegend für deren Lebensunterhalt sorgen.
- Auch dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft lebende Pflegekinder gehören zum Kreis der Kinder, die familienversichert werden können.
Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert, sondern zum Beispiel privat, dürfen Sie gemeinsame Kinder nur kostenfrei mitversichern, wenn
- das Gehalt Ihres Partners oder Ihrer Partnerin unter der gesetzlichen Jahresentgeltgrenze liegt oder
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin weniger verdient als Sie.