Geburtsanzeige – Hausgeburt

Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

Text zuletzt aktualisiert: 30.10.2025

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Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt -
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
  • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
    • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
  • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
    • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
  • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
  • Nachweis über die Namensänderung

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Urkunden für private Zwecke sind gebührenpflichtig. Sie können in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Einfach erklärt

Wird ein Kind zu Hause (Hausgeburt), das heißt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren, müssen Sie dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt die Geburt persönlich anzeigen.

Die Anzeige der Hausgeburt hat vorrangig durch einen sorgeberechtigten Elternteil zu erfolgen. Sofern die Eltern an der Anzeige gehindert sind, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt anwesend war oder von ihr weiß, beim Standesamt anzuzeigen. Die Hausgeburt ist bei einem lebendgeborenen und bei einem totgeborenen Kind anzuzeigen.

Eine Totgeburt liegt vor, wenn nach der Geburt beim Kind keine Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar sind und das Kind mindestens 500 Gramm wiegt oder unter 500 Gramm wiegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Hausgeburt Ihres Kindes können Sie als Mutter oder sorgeberechtigter Vater persönlich anzeigen. Es ist aber auch möglich, dass die Geburt durch eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war, angezeigt wird.

Was ist sonst noch wichtig?

Die Hausgeburt ist

  • bei einem lebend geborenen Kind (Lebendgeburt) innerhalb einer Woche ab dem Folgetag der Geburt und
  • bei einem totgeborenen Kind (Totgeburt) spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Häufige Fragen und Antworten

Schon geprüft? Tipps und Listen für die nächsten Schritte

Rund um die Geburt gibt es einige Dinge zu bedenken und zu erledigen. Mit der folgenden Checkliste erhalten Sie einen Überblick über wichtige Dinge, um die Sie sich nach der Geburt kümmern müssen.

Checkliste: Was ist nach der Geburt zu beachten? 

Schon gewusst? Mehr Leistungen für Familien

Sie gründen eine Familie? Dann haben Sie Anspruch auf staatliche Leistungen.

Familien mit Kindern werden vom Staat mit verschiedenen familienpolitischen Maßnahmen unterstützt. Die Leistungen dienen dazu, Familien finanziell zu entlasten, Eltern und Kindern ein gutes Leben zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Zu den familienpolitischen Leistungen gehören zum Beispiel  das Elterngeld, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, steuerliche Entlastungen und viele weitere Leistungen mehr.

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