Schulformen und Ausbildungsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderung
Bildungswege für Kinder mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
Der erste Schultag ist für jede Familie ein bedeutender Moment – und der Beginn eines neuen Lebensabschnitts. Dies gilt auch für Kinder mit Behinderungen oder Entwicklungsstörungen.
In Nordrhein-Westfalen hat jedes Kind ein Recht auf individuelle Förderung. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, über den die zuständige Schulaufsicht entscheidet. Die Eltern können den Antrag bereits bei der Anmeldung ihres Kindes zur Schule bei der zuständigen Grundschule stellen. Liegt bei dem Kind eine geistige oder eine körperliche Behinderung oder eine Hör- oder Sehschädigung vor, kann das Kind unmittelbar bei einer Förderschule angemeldet und dort der Antrag gestellt werden.
Im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird geprüft, welche Förderung Ihr Kind benötigt, um gut lernen zu können. Dazu erstellen eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Gutachten. Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern zu einem Gespräch ein und informieren sie über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann sich auf unterschiedliche Schwerpunkte beziehen: Unterschieden wird zwischen den Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) und den Förderschwerpunkten
- Hören und Kommunikation,
- Sehen,
- Geistige Entwicklung,
- Körperliche und motorische Entwicklung.
Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird.
Schulformen im Überblick
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Allgemeine Schulen mit sonderpädagogischer Unterstützung
Die allgemeine Schule ist der Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. In Nordrhein-Westfalen gibt es ein ausgebautes, wohnortnahes Angebot an Schulen mit Gemeinsamem Lernen in allen Schulstufen und Schulformen. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe unterrichtet. Neben Lehrkräften der allgemeinen Schule sind dort auch Lehrkräfte für Sonderpädagogik und Fachkräfte anderer Berufsgruppen tätig.
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Förderschulen
Wenn Sie als Eltern die Förderschule für Ihr Kind wählen, schlägt Ihnen die zuständige Schulaufsichtsbehörde mindestens eine Förderschule mit dem für Ihr Kind festgestellten Förderbedarf vor.
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Förderschulen können auch als Schulen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten im Verbund geführt werden; d. h. Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten sind unter einem Dach zusammengefasst.
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Besondere Formen des Unterrichts
Zusätzlich gibt es in Nordrhein-Westfalen auch besondere Unterrichtsformen, die in bestimmten Situationen zum Tragen kommen:
- Hausunterricht
Wenn Ihr Kind wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen oder langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche die Schule nicht besuchen kann, können Sie über die Schule Ihres Kindes beim Schulamt einen Antrag auf Hausunterricht stellen.
- Klinikschule
Wenn Ihr Kind über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung nicht am Unterricht teilnehmen kann, wird es in die Klinikschule aufgenommen. Durch den Unterricht an der Klinikschule wird die Schulpflicht erfüllt.
- Darüber hinaus gibt es Berufsbildungsgänge mit spezieller Förderung an Berufskollegs.
- Hausunterricht
Unterstützung im Schulalltag
Kinder mit Behinderung brauchen im Schulalltag oft zusätzliche Unterstützung, um ihr Potenzial voll ausschöpfen zu können. Diese Unterstützung kann sehr unterschiedlich aussehen:
- Eine Schulbegleitung oder Integrationshilfe kann das Kind im Schulalltag begleiten und im Unterricht unterstützen, z. B. bei Gruppenarbeiten oder in den Pausen. Für die Prüfung eines Anspruchs auf Schulbegleitung sind die Jugend- oder Sozialhilfeträger verantwortlich.
- Technische Hilfsmittel können bei einem entsprechend festgestellten Bedarf dafür sorgen, dass alle Bereiche zugänglich sind.
Was kommt nach dem Abschluss?
In NRW werden Jugendliche mit Behinderung frühzeitig auf den Übergang ins Berufsleben vorbereitet. Berufsfelderkundungen, Praktika, und Berufsorientierungsangebote in der Schule helfen, Stärken zu entdecken und passende Wege zu finden. Die Agentur für Arbeit, der Integrationsfachdienst im Rahmen der Landesinitiative KAoA-STAR, kommunale Beratungsstellen und spezielle Programme des Landes unterstützen beim Einstieg in eine Ausbildung.
Ein Studium steht Menschen mit Behinderung ebenfalls offen. Hochschulen in NRW sind verpflichtet, Barrieren abzubauen und individuelle Nachteilsausgleiche zu ermöglichen, damit niemand aufgrund einer Beeinträchtigung vom Studium ausgeschlossen wird. Beratung gibt es direkt vor Ort, etwa durch die Behindertenbeauftragten der jeweiligen Hochschule.
Finanzielle Hilfen
Der Schulalltag eines Kindes mit Behinderung kann besondere Unterstützung erfordern – zum Beispiel durch eine Schulbegleitung, technische Hilfsmittel oder einen Fahrdienst. In NRW gibt es verschiedene finanzielle Leistungen, die Familien dabei entlasten. Auch Ermäßigungen oder Befreiungen bei bestimmten Gebühren sowie steuerliche Vergünstigungen können dazugehören. Einen umfassenden Überblick finden Sie auf der Seite „Finanzielle Hilfen für Eltern mit einem behinderten Kind“ hier auf dem Familienportal.NRW.
Wo finden wir Hilfe und Beratung?
Ansprechpersonen und Inklusionsfachberaterinnen und -berater in Ihrer Nähe finden Sie über die interaktive Karte der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule.
Die Koordinierungsstelle der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben (KSL) NRW vernetzt und vermittelt Beratung für Eltern mit Beeinträchtigung in Ihrer Nähe.
Einen allgemeinen Überblick über Angebote und Ansprechpersonen erhalten Sie auf der Website des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW).