Witwen- und Witwerrente von der gesetzlichen Unfallversicherung
Ihr Weg zum Antrag
Grundsätzlich müssen Sie die Hinterbliebenenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenrente von sich aus fest. Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online anzustoßen.
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Warum soll ich einen Ort angeben?
Mit Hilfe der Ortsangaben können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare und Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
Welchen Ort soll ich angeben?
Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
- Sterbeurkunde
- Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
- Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
- gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Es fallen keine Kosten an.
Einfach erklärt
Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie
- ein Kind erziehen,
- mindestens 47 Jahre alt sind
- oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:
- Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
- der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.
Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:
-
Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
- Arbeitsunfall,
- Wegeunfall oder
- Berufskrankheit
- Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.
Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn
- Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
- der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.