Kinderbetreuung – Berechnung des Elternbeitrags

Sie haben die Zusage für einen Betreuungsplatz Ihres Kindes? Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob Elternbeiträge anfallen, wie hoch diese gegebenenfalls sind und welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe gilt. 

Text zuletzt aktualisiert: 01.10.2025

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Bei Fragen zur Höhe oder Feststellung von Elternbeiträgen wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt.

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Für die Festsetzung des Elternbeitrags benötigen Sie: 

  • den abgeschlossenen Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson.
  • Einkommensnachweise (z. B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)

Wenn Sie beantragen möchten, dass Ihnen der Elternbeitrag erlassen wird, brauchen Sie zusätzlich: 

  • Antrag auf Erlass des Elternbeitrags
  • Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung 

Die Elternbeiträge variieren je nachdem wie hoch das zu Grund zu legende Einkommen und der Betreuungsumfang des Kindes ist. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern, festgesetzt. Bezahlt werden sie über den angebotenen Bezahldienst der zuständigen Kommune.

Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich. 

Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.

Einfach erklärt

Nachdem Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom Jugendamt festgesetzt. 

Dieser Betrag kann je nach Kommune und Stadt variieren. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege sollten einander entsprechen. 

Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 51 Absatz 4 KiBiz). 

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf separate Antragstellung kann der Elternbeitrag auch erlassen werden. Das ist der Fall, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: 

  • Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem SGB II,
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz 

Für die Monate des Bezuges dieser Leistungen können Sie von den Elternbeiträgen befreit werden. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Ein bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer  Kindertagespflegeperson.
  • Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Häufige Fragen und Antworten

Schon gewusst? Mehr Leistungen für Familien

Sie gründen oder sind bereits eine Familie? Dann haben Sie Anspruch auf staatliche Leistungen.

Familien mit Kindern werden vom Staat mit verschiedenen familienpolitischen Maßnahmen unterstützt. Die Leistungen dienen dazu, Familien finanziell zu entlasten, Eltern und Kindern ein gutes Leben zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Zu den familienpolitischen Leistungen gehören zum Beispiel das Kindergeld und das Elterngeld, steuerliche Entlastungen und viele weitere Leistungen mehr.

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