Kinderbetreuung – Berechnung des Elternbeitrags
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Mit Hilfe der Ortsangaben können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare und Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
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Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Bei Fragen zur Höhe oder Feststellung von Elternbeiträgen wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt.
Für die Festsetzung des Elternbeitrags benötigen Sie:
- den abgeschlossenen Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson.
- Einkommensnachweise (z. B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
Wenn Sie beantragen möchten, dass Ihnen der Elternbeitrag erlassen wird, brauchen Sie zusätzlich:
- Antrag auf Erlass des Elternbeitrags
- Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung
Die Elternbeiträge variieren je nachdem wie hoch das zu Grund zu legende Einkommen und der Betreuungsumfang des Kindes ist. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern, festgesetzt. Bezahlt werden sie über den angebotenen Bezahldienst der zuständigen Kommune.
Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich.
Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
Einfach erklärt
Nachdem Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom Jugendamt festgesetzt.
Dieser Betrag kann je nach Kommune und Stadt variieren. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege sollten einander entsprechen.
Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 51 Absatz 4 KiBiz).
Unter bestimmten Voraussetzungen und auf separate Antragstellung kann der Elternbeitrag auch erlassen werden. Das ist der Fall, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem SGB II,
- Sozialhilfe nach dem SGB XII,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Für die Monate des Bezuges dieser Leistungen können Sie von den Elternbeiträgen befreit werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Ein bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson.
- Vorlage der erforderlichen Unterlagen.