Namensrecht

Vorname(n) und Nachname fürs Kind: Eltern haben die Wahl 

Text zuletzt aktualisiert: 17.11.2025

Welcher Vorname und Familienname soll es sein? 

Bei der Geburt eines Kindes müssen die Eltern über den Vornamen und Nachnamen ihres Nachwuchses entscheiden. Sie haben dabei mehrere Möglichkeiten. Auch bei einer Eheschließung ist es wichtig, sich beizeiten Gedanken über den bzw. „die“ Nachnamen zu machen. Denn seinen Namen trägt man vielleicht durchs ganze Leben. Welche Möglichkeiten es gibt, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Das deutsche Namensrecht bietet verschiedene Möglichkeiten

Um die Frage des Nachnamens geht es spätestens dann, wenn eine Hochzeit ansteht oder ein Kind geboren wird. Das deutsche Namensrecht gibt Regeln dafür vor: Im Jahr 2025 gab es hier einige Änderungen, wodurch die Namenswahl flexibler geworden ist und mehr Möglichkeiten zulässt – auch für unverheiratete Elternpaare. Auskunft über Fragen zur Namenswahl erteilen die Standesämter. Die Standesämter sind auch für die Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern oder zur Namensführung von Kindern zuständig. 

Welche Namensoptionen haben Paare bei einer Heirat?

Bei der standesamtlichen Trauung können Sie Ihren Ehenamen bestimmen. Der Ehename wird dann direkt in der Heiratsurkunde aufgeführt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Partner seinen bisherigen Familiennamen. 

Sie haben bei der Heirat folgende Wahlmöglichkeiten zur Namensgebung: 

  • Wahl eines gemeinsamen Familiennamens

    Die Eheleute entscheiden sich für einen Familiennamen und einer der Partner nimmt den Nachnamen des anderen an. Etwa drei Viertel aller deutschen Ehepartner tragen traditionell den Familiennamen des Mannes. Das muss aber nicht so sein. Es kann auch der Name der Frau sein.

  • Doppelname als gemeinsamer Familienname

    Seit 2025 ist auch ein zusammengesetzter Doppelname für beide Ehepartner möglich. Sie können die Reihenfolge der Namen selbst festlegen und auch, ob mit oder ohne Bindestrich. Das gilt auch für Ehepaare, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen tragen: Sie können sich nachträglich für einen Doppelnamen entscheiden.

  • Geburtsnamen beibehalten

    Eheleute können bei der Hochzeit auch beide ihren bisherigen Geburtsnamen behalten. Möchten Sie irgendwann doch einen gemeinsamen Familiennamen tragen, können Sie die Ehenamensbestimmung nachholen. 

  • Geburtsname als Begleitname

    Es besteht auch die Möglichkeit, dass nur einer der beiden Ehepartner seinen Geburtsnamen als sogenannten Begleitnamen behält, also einen Doppelnamen führt. Sie können Ihren Geburtsnamen mit einem Bindestrich sowohl voranstellen als auch anfügen.

 

Beispiel: Er heißt Jan Müller, sie heißt Ella Schmidt. Möchten sie einen gemeinsamen Nachnamen führen, haben die beiden nun die Wahl, sich auf einen der beiden Familiennamen zu einigen oder einen zusammengesetzten Doppelnamen zu führen: Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller. Der Bindestrich kann auch weggelassen werden.  

Ein Doppelname darf allerdings aus maximal zwei Einzelnamen bestehen. Heiraten also Jan Müller-Bäcker und Ella Schmidt und möchten diese einen zusammengesetzten Doppelnamen führen, müssen sie sich für einen der beiden Nachnamen von Jan entscheiden. Diese Regelung verhindert, dass zu lange Namensketten entstehen. Was auch nicht erlaubt ist: Tragen beide den Geburtsnamen Müller, dann kann daraus nicht Müller-Müller werden.

Welchen Vornamen bekommt unser Kind?

Bei der Wahl des Vornamens für Ihr Kind haben Sie eine große Auswahl. Es gibt nur wenige Einschränkungen zu beachten: 

  • Der Vorname darf nicht gegen das Kindeswohl verstoßen, nicht anstößig oder lächerlich wirken.
  • Der Vorname muss als Name erkennbar sein. 
  • Der Vorname darf kein Ortsname oder Familienname sein.
  • Generell werden bis zu fünf Vornamen als zulässig erachtet. 

Und wer darf über den Vornamen entscheiden?  

Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, bestimmen gemeinsam über den Namen des Kindes. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser Elternteil allein entscheiden. 

Welchen Nachnamen bekommt unser Kind?

Ist das Paar verheiratet und trägt einen gemeinsamen Ehenamen, erhält ein neugeborenes Kind automatisch als Nach- bzw. Familiennamen den Ehenamen der Eltern. Also: Heißen beide Eltern Schmidt, heißt auch das Kind so. Heißt mindestens ein Elternteil aber Schmidt-Müller, dann kann dem Kind auch der Doppelname gegeben werden. 

Wenn ein verheiratetes Paar unterschiedliche Nachnamen trägt, müssen die Eltern – wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben – einvernehmlich entscheiden, wie der Nachname des Kindes lauten soll. Das Kind kann den Nachnamen der Mutter oder des Vaters tragen, aber auch den zusammengesetzten Doppelnamen aus beiden Nachnamen. Wichtig: Diesen Nachnamen bekommen dann alle weiteren gemeinsamen Kinder. Was beispielsweise nicht geht ist, das eine Kind Schmidt zu nennen und das andere Kind Müller. Haben Sie bereits Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, kann für diese auch nachträglich ein Doppelname bestimmt werden.

Übrigens: Eltern können ihren einfachen Namen behalten, auch wenn das Kind den Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern bekommt. 

Beispiel: Die Mutter heißt Ina Kramer, der Vater Tim Koch, dann kann das Kind den Nachnamen Kramer-Koch oder Koch-Kramer tragen, während sich bei den Eltern nichts ändert.

Ist das Elternpaar unverheiratet, gelten folgende Regeln: 

  • Steht der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht zu, bekommt das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter. 
  • Geben die unverheirateten Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, können die Eltern für das Kind entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bestimmen oder ihrem gemeinsamen Kind den zusammengesetzten Doppelnamen geben. 
  • Seit 1. Mai 2025 gilt zudem: Geben Eltern die gemeinsame Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt ab, gibt es keine zeitliche Frist für die Änderung des Familiennamens des Kindes.
  • Außerdem hat auch der allein sorgeberechtigte Elternteil die Möglichkeit, dem Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils dessen Familiennamen oder einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern zu geben.

Hinweis: 

Für die Entscheidung über den zukünftigen Familiennamen haben zwei sorgeberechtigte Elternteile nach der Geburt einen Monat Bedenkzeit. Für den Fall, dass die Eltern innerhalb des Monats keine Wahl bezüglich des Familiennamens des Kindes treffen, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils bereits aus mehreren Namen, wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen.

Häufig gestellte Fragen zum Namensrecht

Wo finden wir Hilfe und Beratung?  

 Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Bestimmung eines Familiennamens können Sie sich direkt an das zuständige Standesamt Ihrer Stadt wenden.  

Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) können Sie auf dem Portal “Gesetze im Internet” nachlesen.  

 

Ausführungen zum deutschen Namensrecht finden Sie auf dem Internetportal vom Bundesministerium des Innern und für Heimat BMI.  

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in einer umfangreichen Broschüre alle Informationen rund um das aktuelle Namensrecht verständlich und mit vielen anschaulichen Beispielen aufbereitet.