Meine Anträge
Hier finden Sie auf einen Blick viele der vielfältigen Verwaltungsleistungen für Familien in Nordrhein-Westfalen. Zu jeder Leistung können Sie sich die wichtigsten Informationen anzeigen lassen und erfahren, wie Sie die Leistung beantragen können. Wenn die Leistung online beantragt werden kann, finden Sie hier auch den Zugang zum digitalen Antrag. Dieses Angebot wird permanent weiter ausgebaut.
Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Eine Fehlgeburt oder Totgeburt ist ein schwerer Schlag für die betroffenen Eltern. Sie können die Fehlgeburt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, melden und eine Bescheinigung darüber erhalten.
Die Geburt eines Kindes ist der Beginn eines neuen Lebensabschnitts für die ganze Familie. Mit den Angeboten der Frühen Hilfen können sich Eltern unterstützen lassen – zum Beispiel wenn Sie Informationen und Beratung zu Themen rund um Kind und Familie wünschen oder konkrete Hilfe und Entlastung benötigen.
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor, Sie benötigen diese jedoch zum Beispiel für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.
Hebammen sind wertvolle Begleiterinnen in der Schwangerschaft und während des Wochenbetts. (Werdende) Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf die Unterstützung einer Hebamme vor und nach der Geburt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Sie wollen ihr Kind bei einer Kita anmelden? Ab dem 1. Geburtstag Ihres Kindes gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder bei einer Kindertagespflegeperson. Informieren Sie sich möglichst früh bei Ihrem Jugendamt vor Ort, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson Ihrer Wahl, ob es freie Betreuungsplätze gibt.
Kindergeld erhalten alle Eltern. Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat Eltern, damit sie ihre Kinder gut versorgen können. Das Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Wenn sich die Geburt von Drillingen oder weiteren Mehrlingen ankündigt, stehen Eltern vor besonderen Herausforderungen. Deswegen bekommen Eltern von Mehrlingen zusätzliche Unterstützung durch die Zahlung von Mehrlingsgeld.
In Deutschland ist die Mutterschaft klar geregelt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Diese Regelung gilt nicht für alle Länder. Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, entsteht nach dem Gesetz einiger Staaten ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mutter und Kind erst, wenn die Mutter eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.
Während der Mutterschutzfristen stehen (werdende) Mütter unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Vor und nach der Geburt dürfen sie für eine bestimmte Zeit nicht arbeiten. Das Mutterschutzgesetz sorgt dafür, dass Mütter während dieser Zeit keinen finanziellen Nachteil haben. Arbeitnehmerinnen erhalten bis zu 100 Prozent ihres vorherigen Netto-Einkommens, bestehend aus dem Mutterschaftsgeld und einem Arbeitgeberzuschuss.
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen beim Jugendamt Ihres Wohnorts abgeben.
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist der leibliche Vater nicht automatisch auch der gesetzlich anerkannte Vater. Die Anerkennung mit allen Rechten und Pflichten erfolgt erst durch die öffentliche Beurkundung einer Erklärung des Vaters. Die Mutter muss der Erklärung zustimmen.